Die Gewahrsamnahme eines nächtlichen Ruhestörers muss „unerlässlich“ im Sinne des Polizeigesetzes NRW sein. Dies ist nicht (mehr) der Fall, wenn die Lärmquelle (hier: eine Musikbox) an die Polizei herausgegeben wurde.
So hat aktuell das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen die Ingewahrsamnahme eines Mannes
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