Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die Eilanträge eines Nagel-, eines Kosmetik- sowie eines Massage-Studios, den Vollzug von § 9 Abs. 1 der aktuellen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg vorläufig auszusetzen, soweit damit das Erbringen entsprechender körpernaher Dienstleistungen verboten wird, zurückgewiesen. Die angegriffene
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