Eine Befreiung von einer Rechtsverordnung, durch die ein Naturdenkmal geschützt ist, kann dann gerechtfertigt sein, wenn es dem Allgemeinwohl dient und naturschutzrechtliche Interessen nicht verletzt werden.
So die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz in dem hier vorliegenden Fall des vorläufigen Rechtsschutzes,
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