Die Traubeneiche in St. Goar

Eine Befreiung von einer Rechtsverordnung, durch die ein Naturdenkmal geschützt ist, kann dann gerechtfertigt sein, wenn es dem Allgemeinwohl dient und naturschutzrechtliche Interessen nicht verletzt werden.

So die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz in dem hier vorliegenden Fall des vorläufigen Rechtsschutzes,

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Fällung eines Naturdenkmals

Die Naturdenkmalverordnung des Kreises Siegen-Wittgenstein aus dem Jahre 2001 ist unwirksam, soweit mit ihr Eiche im Ortsteil Wilden der Gemeinde Wilnsdorf als Naturdenkmal unter Schutz gestellt worden ist. Der nach einem Gutachten schätzungsweise etwa 150 Jahre alte Baum, der teilweise

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