Sowohl Organträgerin als auch Organgesellschaft nach § 40 Abs. 2 FGO klagebefugt. Beide Gesellschaften sind Feststellungsbeteiligte des Verfahrens nach § 14 Abs. 5 KStG, die von der Bindungswirkung der gesonderten und einheitlichen Feststellung betroffen sind; als solche sind sie klagebefugt. Die Rechtsprechung hat dies (auch) für die Organgesellschaft bereits ausdrücklich erkannt.
LesenSchlagwort: Negativer Feststellungsbescheid
Klagebefugnis gegen einen Feststellungsbescheid
§ 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO, wonach zur Vertretung berufene Geschäftsführer Klage gegen einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen erheben können, ist dahin zu verstehen, dass die Personengesellschaft als Prozessstandschafterin für ihre Gesellschafter und ihrerseits vertreten durch ihre(n) Geschäftsführer Klage gegen den Gewinnfeststellungsbescheid erheben kann.
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