Ein Nichtigkeitsantrag ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 589 Abs. 1 Satz 2 ZPO), weil die Antragstellerin nicht prozessfähig ist.
Der Mangel der Prozessfähigkeit folgt jedenfalls aus § 62 Abs. 2 VwGO.
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