Der nach § 10 Abs. 5 ErbStG zu berücksichtigende Wert des Nießbrauchsrechts wird bei einer Grundstücksübertragung gegen Vorbehaltsnießbrauch nicht durch die weiterhin vom Nießbraucher persönlich zu tragenden Zins- und Tilgungsleistungen gemindert.
Mit dieser Begründung hat das Finanzgericht Münster in dem
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