Die Verlegung der Verhandlung in das Dienstzimmer des Vorsitzenden verletzt den Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung.
In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall stritten die Parteien über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung im Kleinbetrieb. Der Kläger ist seit 1989 beim
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