Die Stelle als Musikschullehrkraft für Klavier an einer Musikschule stellt kein öffentliches Amt iSd Art. 33 Abs. 2 GG dar, wenn die Musikschule durch einen eingetragenen Verein geführt wird, dessen Mitglieder kommunale Gebietskörperschaften sind. Die im vorliegenden Fall einzig in Betracht kommende Anspruchsgrundlage des übergangenen Bewerbers ist Art. 33 Abs. 2 GG. Dieser
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