Duisburg, Tiger and Turtle

Das von einer Drohne fotografierte Kunstwerk

Luftbildaufnahmen von urheberrechtlich geschützten Werken, die unter Zuhilfenahme einer Drohne gefertigt wurden, unterfallen nicht der Panoramafreiheit.

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte eine Verwertungsgesellschaft geklagt, die Rechte und Ansprüche von Urhebern und Leistungsschutzberechtigten im visuellen Bereich wahrnimmt. Die

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Drohnenaufnahmen – und der Streit um die Panoramafreiheit

In einer urheberrechtlichen Streitigkeit zwischen der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst und einem Verlag aus dem Ruhrgebiet hat das Oberlandesgericht Hamm -entsprechend dem Gesetzeswortlaut aber entgegen anderlautender Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte- entschieden, dass mittels einer Drohne gefertigte Bildaufnahmen nicht von der urheberrechtlichen Panoramafreiheit gedeckt

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