Luftbildaufnahmen von urheberrechtlich geschützten Werken, die unter Zuhilfenahme einer Drohne gefertigt wurden, unterfallen nicht der Panoramafreiheit.
In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte eine Verwertungsgesellschaft geklagt, die Rechte und Ansprüche von Urhebern und Leistungsschutzberechtigten im visuellen Bereich wahrnimmt. Die
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