Für das Bundesarbeitsgericht erscheint es naheliegend, einen im Rahmen einer Kündigungsschutzklage ergänzend gestellten allgemeinen Feststellungsantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO nur als unechter Hilfsantrag anzusehen, der nur für den Fall des Obsiegens mit dem Kündigungsschutzantrag zur Entscheidung anfallen sollte.
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