Der ein Firmenmissbrauchsverfahren Anregende hat weder ein Beschwerderecht gegen die eine Verfahrenseinleitung ablehnende Entscheidung des Registergerichts noch gegen die Beendigung eines auf seine Anregung hin eingeleiteten Verfahrens.
Eine solche Beschwerde ist zwar gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft, wenn
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