Umsatzsteuer beim Partyservice

Die Leistungen eines Partyservice-Unternehmens stellen grundsätzlich sonstige Leistungen (Dienstleistungen) dar, die in der Umsatzsteuer dem Regelsteuersatz von derzeit 19% unterliegen. Anderes gilt nur dann, wenn der Partyservice lediglich Standardspeisen ohne zusätzliches Dienstleistungselement liefert oder wenn besondere Umstände belegen, dass die

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Party-Service in der Umsatzsteuer

Die Leistungen eines Party-Services, der zusätzlich zur Abgabe zubereiteter Speisen Geschirr und Besteck überlässt und anschließend reinigt, unterliegt nach einem heute veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhof dem normalen Umsatzsteuersatz von derzeit 19%.

Eine Anwendung des ermäßigten Steuersatz verstößt gegen § 12

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