Rechtsgrundlage für die Auferlegung von Mitwirkungshandlungen bei der Passbeschaffung ist § 15 AsylG.
Nach Absatz 1 dieser Bestimmung ist der Ausländer persönlich verpflichtet, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken; insbesondere hat er nach Absatz 2 den Ausländerbehörden seinen Pass oder
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