Oberlandesgericht Frankfurt am Main - Außenansicht

Hustensaft als Medizinprodukt

Trotz der Präsentation wie ein Arzneimittel ist der Vertrieb eines Hustensafts als Medizinprodukt bei entsprechender Erlaubnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) keine Irreführung.

Hat das BfArM festgestellt, dass ein Produkt (hier: Hustensaft) trotz seiner Präsentation nach einer Gesamtabwägung

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Funktionsarzneimittel

Die Einordnung eines Präparats als Funktionsarzneimittel kann nicht auf eine Angabe gestützt werden, die nur für die Einordnung als Präsentationsarzneimittel spricht.

Das Vorliegen eines Funktionsarzneimittels im Sinne von Art. 1 Nr. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/83/EG und § 2

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Amtsgericht

TCM-Granulate

Zu Heilzwecken importierte Granulate der Traditionellen Chinesischen Medizin (TCM) sind Arzneimittel.

In einem jetzt vom Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschiedenen Fall importierte die Klägerin diese Produkte nach Deutschland zum Verkauf an Apotheken. Es handelt sich um industriell aufbereitete standardisierte Extrakte aus

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