Die Anerkennung als ausgabeberechtigt für den bundeseinheitlichen Presseausweis stellt ein zulässiges Differenzierungskriterium zwischen unterschiedlichen Ausstellern von Presseausweisen dar.
Die Ausgabe von Presseausweisen durch einen presseexternen Dienstleister unterfällt nicht dem Schutzbereich der Pressefreiheit, weil diese Tätigkeit nicht als notwendig für das
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