Weder aus § 153 Abs. 2 und 5 Satz 1 GVG noch aus § 20 Bremisches AGGVG ergibt sich, dass nur der Strafkammer zugewiesene „Stationsreferendare“ für Aufgaben der Protokollführung herangezogen werden dürfen.
Ein Verstoß gegen § 226 Abs. 1, §
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