Die Rüge der mangelnden Sicherheitsleistung für die Prozesskosten gehört zu den die Zulässigkeit der Klage betreffenden verzichtbaren Rügen im Sinne von § 555 Abs. 5 Nr. 3, § 532 ZPO, die gemäß § 282 Abs. 3 ZPO grundsätzlich vor der
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Nachrichten aus Recht und Steuern
Die Rüge der mangelnden Sicherheitsleistung für die Prozesskosten gehört zu den die Zulässigkeit der Klage betreffenden verzichtbaren Rügen im Sinne von § 555 Abs. 5 Nr. 3, § 532 ZPO, die gemäß § 282 Abs. 3 ZPO grundsätzlich vor der
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Ein Zwischenurteil, das der Einrede der mangelnden Sicherheit für Prozesskosten (§§ 110 ff ZPO) stattgibt, ist kein solches gem. § 280 Abs. 2 ZPO, mit dem über die Zulässigkeit der Klage befunden wird und das einem Endurteil gleichgestellt und damit
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