Voraussetzung einer Ablehnung wegen Prozessverschleppungsabsicht ist, dass die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches erbringen kann.
Diese Auffassung kann jedoch nicht damit begründet werden, dass die Bestätigung der Beweistatsache „völlig unwahrscheinlich“ sei. Dies könnte rechtlichen Bedenken begegnen, weil das Gericht damit möglicherweise
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