Scheidet ein am 31.12.1989 als gemeinnütziges Wohnungsunternehmen anerkanntes Unternehmen mit der Aufhebung des Wohnungsgemeinnützigkeitsrechts zum 1. Januar 1990 aus dem genossenschaftlichen Prüfungsverband, dem es angehört, aus, beinhaltet seine Verpflichtung, dazu beizutragen, dass die bis zum 2.08.1988 von dem Verband gegebenen Versorgungszusagen erfüllt werden können, eine unbedingte, bedarfsunabhängige Zahlungspflicht gegenüber dem
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