„i.A. Rechtsanwalt“

Unterzeichnet ein Rechtsanwalt eine Berufungsschrift mit dem Vermerk „i.A.“ („im Auftrag“), ist dies unschädlich, wenn der Unterzeichnende als Sozietätsmitglied zum Kreis der beim Berufungsgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten des Berufungsklägers zählt. Die Identität eines Rechtsanwalts, der eine Berufungsschrift mit dem Vermerk „i.A.“

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