Das sog. Stealthing (heimliches Abstreifen des Kondoms beim Geschlechtsverkehr) erfüllt den Tatbestand des sexuellen Übergriffs gemäß § 177 Abs. 1 StGB jedenfalls dann, wenn der Täter das Opfer nicht nur gegen dessen Willen in ungeschützter Form penetriert, sondern im weiteren
Artikel lesen


