Der Antrag einer Arbeitgeberin, „festzustellen, dass der Arbeitnehmer zutreffend in der Entgeltstufe 14 eingruppiert und entsprechend dieser Entgeltstufe, vorbehaltlich einer tariflichen Änderung, mit dem monatlichen Bruttoentgelt in Höhe von 5.446, 50 € zu vergüten ist.“ ist unzulässig. Er erfüllt nicht
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