Enthält der Entscheidungssatz des Beschlusses des Beschwerdegerichts keine Beschränkung der Rechtsbeschwerdezulassung, kann sich eine Eingrenzung der Zulassung der Rechtsbeschwerde auch aus den Entscheidungsgründen ergeben.
Nach dem Grundsatz der Rechtsmittelklarheit müssen die Parteien allerdings zweifelsfrei erkennen können, welches Rechtsmittel für sie
Artikel lesen
