Enthält der Vertrag einer Kaskoversicherung eine Ausschlussklausel, nach der Fahrtveranstaltungen, die auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit angelegt sind, und sämtliche Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken nicht versichert sind, ist die Leistungspflicht der Versicherung bei einem Unfall auf dem Nürburgring ausgeschlossen.
Mit dieser Begründung
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