Die Frage einer Wirksamkeit von formularmäßigen Restwertausgleichsvereinbarungen hat der Bundesgerichtshof bereits dahin geklärt, dass derartige Klauseln nicht nach § 305c Abs. 1 BGB überraschend sind, hinsichtlich des darin bezifferten Restwerts nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB auf ihre Angemessenheit zu überprüfen sind und auch nicht gegen das Transparenzgebot des §
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