Sogenannte archäologische Rettungsgrabungen im Bereich der Denkmalpflege sind jeweils eigene Projekte, auch wenn sie das beklagte Land in großer Zahl durchführt. Die Befristung ist durch einen sachlichen Grund nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG gerechtfertigt, denn der Bedarf an der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers war nur vorübergehend.
LesenSchlagwort: Rettungsgrabung
Archäologische Rettungsgrabungen – als Befristungsgrund
Sogenannte archäologische Rettungsgrabungen im Bereich der Denkmalpflege sind jeweils eigene Projekte, auch wenn sie das Land Baden-Württemberg jährlich in großer Zahl durchführt. Die Befristung ist durch einen sachlichen Grund nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG gerechtfertigt, denn der Bedarf an der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers war nur
LesenBefristetes Arbeitsverhältnis – für eine archäologische Rettungsgrabung
Sogenannte archäologische Rettungsgrabungen im Bereich der Denkmalpflege sind jeweils eigene Projekte, auch wenn sie das Land (hier: Baden-Württemberg) jährlich in großer Zahl durchführt. Die Befristung ist in einem solchen Fall daher gleichwohl durch einen sachlichen Grund nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG gerechtfertigt, denn der Bedarf
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