War zur Zeit der Verwerfung der Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO die Frist zur Abgabe einer Gegenerklärung (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) hinsichtlich eines von mehreren Verteidigern noch nicht abgelaufen, rechtfertigt die möglicherweise erfolgte Versagung rechtlichen
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