Divergenzrevision und Einzelfallentscheidung

Die Abweichung von einer vereinzelt gebliebenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts führt nicht zur Zulassung der Revision wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), wenn diese Entscheidung aufgrund späterer ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überholt ist (stRspr).

Grundsätzliche Bedeutung (§ 132

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