Die Verwerfung der Revision auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts und ohne vorherigen Hinweis auf die Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs nach § 349 Abs. 2 StPO entspricht der üblichen Beratungs- und Entscheidungspraxis der Strafsenate des Bundesgerichtshofs.
Dem Anspruch des Verurteilten auf rechtliches
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