Bei einer Versicherung gegen die Leckage von stationären Brandschutzeinrichtungen ist ein Risikoausschluss für Schäden „infolge von Umbauten oder Reparaturarbeiten an Gebäuden oder an der Sprinkler- oder Brandschutzanlage“ (hier Ziff. B 1.4.5.2 AVB) wirksam. Dieser versicherungsvertragliche Ausschluss erfasst auch Wasserschäden durch
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