Sofern eine Versicherung keine falschen Vorstellungen erweckt, ist sie in der Bestimmung des Umfangs der versicherten Ereignisse aufgrund ihrer unternehmerischen Entscheidung grundsätzlich frei. Bei einer Reiserücktrittsversicherung ist der Leistungsausschluss für psychische Erkrankungen zulässig.
Mit dieser Begründung hat das Amtsgericht München
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