Der Grundsatz, dass derjenige, der rückwärts fährt, gemäß § 9 StVO eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen hat, gilt über § 1 StVO auch auf Parkplätzen.
Die Betriebsgefahr des Kfz des Unfallgegners tritt in der Abwägung allerdings nicht zurück, sondern ist
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