Ein Einordnungshinweis, den eine Stadtbücherei in einem zur Ausleihe zur Verfügung gestellten Buch angebracht hat, verletzt nicht die Grundrechte des Autors des Buchs.
In dem hier vom Verwaltungsgericht Münster entschiedenen Verfahren versah die Stadtbücherei Münster im Jahr 2024 zwei Bücher
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