Eine Personengesellschaft „verwaltet“ eine als Sonderbetriebsvermögen II behandelte Beteiligung eines ihrer Gesellschafter an einer Kapitalgesellschaft nicht.
Die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist gemäß § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1 GewStG
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