Regulierung trotz Regulierungsverbot

Das Opfer eines Verkehrsunfalls hat einen Schadensersatzanspruch nicht nur gegen Fahrer und Halter des unfallverursachenden Autos, sondern auch unmittelbar gegen den Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs, § 3 PflichtVersG. Demgemäß kann der Versicherungsnehmer seiner Autohaftpflicht auch nicht verbieten, dass diese auf die

Artikel lesen