Ist in Gesellschaftsverträgen für Streitigkeiten ein Vertrauensmänner-Verfahren vor einer Klageerhebung vorgesehen, kann nicht gleichzeitig mit der Einleitung dieses Schlichtungsverfahrens Klage erhoben werden.
Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. in dem hier vorliegenden Fall die Klage der Medienholding AG
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