Nach der Corona-Schutzverordnung ist die Durchführung von herausragenden Ereignissen mit einem einfachen Schutzkonzept ausreichend. Eine geplante Abschlussfeier lediglich mit geeigneten Vorkehrungen zur Hygiene und einfacher Rückverfolgbarkeit ist zulässig.
Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Münster in dem hier vorliegenden Fall
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