Der Gerichtsvollzieher kann für die Zustellung der Eintragungsanordnung nach § 882c ZPO nicht eine Gebühr nach GvKostG KV 101 verlangen, da diese nur für Zustellungen auf Betreiben der Partei erhoben werden kann.
Ausweislich der Gesetzesbegründung ist im Rahmen der Entscheidung
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