Die Abordnung der Rektorin einer Realschule an eine Oberschule ist rechtswidrig, wenn die Landesschulbehörde die Abordnung ausgesprochen hat, ohne die persönlichen Verhältnisse der Beamtin hinreichend zu berücksichtigen. Bei einem Verstoß gegen Vorschriften zur Bewirtschaftung der von der Schulträgerin zur Verfügung
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