Es unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen der Schule oder der Schulaufsicht, ob und gegebenenfalls welche förmlichen Ordnungsmaßnahmen gegen einen Schüler ergriffen werden. Für ein Gericht verbietet es sich grundsätzlich, die Schulbehörde zur Einleitung von Ordnungsmaßnahmen zu verpflichten, solange das Ermessen der
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