Die provozierte Schülerprügelei – Gewalt ist keine Lösung

Lässt sich ein Schüler provozieren und beteiligt sich an einer gewaltätigen Prügelei, hat er mit Schulordnungsmaßnahmen zu rechnen. Denn es geht nicht um die Ahndung strafrechtlich relevanten Verhaltens, sondern allein um eine objektive Pflichtverletzung des Schülers durch die Missachtung elementarer Bildungs- und Erziehungsziele.

Die provozierte Schülerprügelei – Gewalt ist keine Lösung

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Berlin in dem hier vorliegenden Fall die Klage von Eltern abgewiesen, die eine Bestrafung ihres Sohnes als ungerecht angesehen haben. Zwischen zwei Schülern eines Gymnasiums in Berlin-Charlottenburg war es im Dezember 2012 zu einer körperlichen Auseinandersetzung gekommen, nachdem einer von ihnen geäußert hatte, er habe Läuse in den Haaren des anderen gesichtet. Der so Gehänselte fühlte sich hierdurch provoziert und in seiner Ehre verletzt. Die anschließende Prügelei, deren Verlauf nicht mehr rekonstruierbar war, führte u.a. zu einer Prellung am Kopf des Gehänselten und zu Nasenbluten. Die Klassenkonferenz verhängte beiden Schülern gegenüber einen schriftlichen Verweis und gab ihnen als Ordnungsmaßnahme jeweils den Besuch der schulinternen Mediation auf. Hiergegen wandten sich die Eltern des Gehänselten mit ihrer Klage mit der Begründung, ihr Sohn werde schon länger gemobbt; daher habe er sich verteidigen müssen. Es sei ungerecht, ihn als Mobbingopfer dafür zu bestrafen, dass er sich gegen einen körperlichen Angriff verteidigt habe.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Berlin habe der Schüler durch sein Verhalten die ordnungsgemäße Unterrichts- oder Erziehungsarbeit beeinträchtigt. Voraussetzung für eine Ordnungsmaßnahme sei allein eine objektive Pflichtverletzung des betreffenden Schülers, die hier darin liege, dass er durch sein Verhalten elementare Bildungs- und Erziehungsziele des Berliner Schulgesetzes missachtet habe. Zu diesen Zielen gehöre insbesondere, zu lernen, aktives soziales Handeln zu entwickeln und Konflikte vernünftig und gewaltfrei zu lösen. Durch sein Verhalten habe der Schüler gezeigt, dass er nicht bereit gewesen sei, die Eskalation eines Streits zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung zu verhindern. Gerade weil es hier nicht um die Ahndung strafrechtlich relevanten Verhaltens gehe, sei ein an einer körperlichen Auseinandersetzung beteiligter Schüler nicht deshalb vor schulischen Ordnungsmaßnahmen geschützt, weil er sich möglicherweise auf eine Notwehrsituation hätte berufen können.

Die Klassenkonferenz habe die angegriffene Ordnungsmaßnahme im Einklang mit dem Berliner Schulgesetz getroffen. Daher ist die Klage abgewiesen worden.

Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 18. Februar 2014 – VG 3 K 320.13