Lässt sich ein Schüler provozieren und beteiligt sich an einer gewaltätigen Prügelei, hat er mit Schulordnungsmaßnahmen zu rechnen. Denn es geht nicht um die Ahndung strafrechtlich relevanten Verhaltens, sondern allein um eine objektive Pflichtverletzung des Schülers durch die Missachtung elementarer Bildungs- und Erziehungsziele. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Berlin
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