Auch wenn ein Schüler sich nach dem Kontakt mit einem positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Mitschüler selbst hat testen lassen – mit negativem Ergebnis, wird dadurch die Quarantänezeit nicht verkürzt. Das öffentliche Interesse an dem Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung und der Sicherung des Gesundheitssystems rechtfertigt eine kurzzeitige Einschränkung der körperlichen Bewegungsfreiheit.
So hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf in dem hier vorliegenden Eilverfahren entschieden und den gegen die Quarantäneanordnung gerichteten Antrag des Schülers abgelehnt. Der Antragsteller, der gemeinsam mit einem positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Schüler dieselbe Schulklasse besucht hat, erhielt vom zuständigen Gesundheitsamt die Anordnung, 14 Tage in häuslicher Quarantäne bleiben zu müssen. Dagegen hatte sich der betroffene Schüler mit seinem Eilantrag gewehrt.
In seiner Entscheidungsbegründung hat sich das Verwaltungsgericht Düsseldorf der Erkenntnisse und Vorgaben des Robert-Koch-Instituts (RKI) bedient und ist dessen wissenschaftlicher Beurteilung gefolgt. Danach werden Personen, die sich – wie der Antragsteller – in relativ beengter Raumsituation oder schwer zu überblickender Kontaktsituation mit dem bestätigten COVID-19-Fall (z.B. Kitagruppe, Schulklasse) befunden haben, unabhängig von der individuellen Risikoermittlung, als Kontaktpersonen der Kategorie I eingestuft, für die das RKI eine häusliche Quarantäne von 14 Tagen empfiehlt.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf verkennt zwar nicht, dass sich der Antragsteller nach dem Kontakt mit dem infizierten Mitschüler selbst – mit negativem Ergebnis – auf SARS-CoV-2 habe testen lassen. Dadurch werde die Quarantänezeit aber nicht verkürzt, weil ein Testergebnis während der Inkubationszeit lediglich eine Momentaufnahme darstelle. Auch eine Abwägung der betroffenen Grundrechte und Rechtsgüter führe zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an dem Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung und der Sicherung des Gesundheitssystems eine kurzzeitige Einschränkung der körperlichen Bewegungsfreiheit rechtfertige.
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 29. September 2020 – 7 L 1939/20











