Eine Nachbargemeinde kann die Genehmigung eines LNG-Terminals nur dann zulässig anfechten, wenn sie eine mögliche Verletzung ihrer eigenen Rechtsstellung aufzeigt. Der Verweis auf Sicherheitsrisiken genügt hierfür nicht, wenn eine Betroffenheit kommunaler Schutzobjekte nicht dargelegt wird.
So hat das Bundesverwaltungsgericht jetzt die Klage der Gemeinde Ostseebad Binz gegen die Genehmigung des LNG-Terminals im Hafen Mukran als unzulässig abgewiesen. Die Gemeinde hatte nicht ausreichend aufgezeigt, dass das Vorhaben sie in ihrer eigenen Rechtsstellung verletzen könnte. Die in Betracht kommenden Schutzobjekte liegen nach den Feststellungen des Gerichts weit außerhalb des maßgeblichen Sicherheitsabstands.
Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern hatte mit Bescheid vom 9. April 2024 die Errichtung und den Betrieb des Terminals im Hafen Mukran auf dem Gebiet der Gemeinde Sassnitz genehmigt. Die Anlage besteht aus zwei schwimmenden Einheiten zur Speicherung und Regasifizierung von verflüssigtem Erdgas, sogenannten FSRU-Anlagen. Der genehmigte Betrieb ist bis zum 31. Dezember 2043 befristet. Die benachbarte Gemeinde Binz legte gegen die Genehmigung Widerspruch ein und machte schwerwiegende Sicherheitsrisiken durch den Terminalbetrieb geltend. Zugleich beantragte sie beim Bundesverwaltungsgericht, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs anzuordnen. Diesen Eilantrag lehnte das Bundesverwaltungsgericht bereits ab1. Auch der Widerspruch blieb erfolglos.
Mit ihrer anschließenden Klage scheiterte die Gemeinde nun an den Zulässigkeitsvoraussetzungen. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts hätte sie die Möglichkeit darlegen müssen, durch das genehmigte Vorhaben betroffen und in ihrer Rechtsstellung verletzt zu sein. Diesen Anforderungen genügte die Klagebegründung nicht.
Entscheidend war dabei die räumliche Lage der möglichen Schutzobjekte. Sowohl beplante Gebiete als auch kommunale Einrichtungen des Ostseebads Binz befinden sich weit außerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zum Betriebsbereich des LNG-Terminals. Diesen Abstand sah das Bundesverwaltungsgericht als fehlerfrei ermittelt an. Das nächstgelegene beplante Gebiet der Gemeinde liegt mehr als 1,5 Kilometer vom Terminal entfernt.
Auch mögliche weiterreichende Auswirkungen etwaiger Störfälle im Hafenbereich hatte die Gemeinde nicht aufgezeigt. Damit fehlte eine ausreichende Darlegung, weshalb trotz der Entfernung eine Verletzung ihrer eigenen Rechtsstellung möglich sein sollte. Die Klage wurde deshalb als unzulässig abgewiesen. Mit dieser Entscheidung ist keine umfassende gerichtliche Bestätigung sämtlicher Aspekte der Genehmigung verbunden.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung unterstreicht die Anforderungen an Klagen von Nachbargemeinden gegen die Genehmigung technischer Anlagen: Sicherheitsbedenken müssen konkret mit einer möglichen Verletzung der eigenen kommunalen Rechtsstellung verknüpft werden. Dafür ist insbesondere darzulegen, welche Gebiete oder Einrichtungen betroffen sein können und wie sich die befürchteten Auswirkungen dort bemerkbar machen könnten. Liegen diese Schutzobjekte außerhalb eines fehlerfrei ermittelten angemessenen Sicherheitsabstands, kommt einer nachvollziehbaren Darlegung weiterreichender Störfallfolgen besondere Bedeutung zu. Die im Fall Binz genannte Entfernung von mehr als 1,5 Kilometern ist dabei keine allgemeine Ausschlussgrenze, sondern Teil der Bewertung des konkreten Vorhabens.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. September 2026 – 7 A 6.25
- BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2024 – 7 VR 4.24[↩]
Bildnachweis:
- Molenfeuer Mukran: Ein Dahmer | CC BY-SA 4.0 International










