Ein Arbeitnehmer hat bei einer Quarantäneanordnung wegen einer Infektion mit dem Coronavirus keinen Anspruch auf Nachgewährung von Urlaubstagen. In dem hier vom Landesarbeitsgericht Köln entschiedenen Fall wurde der Arbeitnehmerin für den Zeitraum vom 30.11.2020 bis zum 12.12.2020 Erholungsurlaub gewährt. Am 27.11.2020 verfügte die zuständige Stadtverwaltung die Absonderung bzw. häusliche Isolierung
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