Vor dem Bundesverfassungsgericht blieb jetzt eine Verfassungsbeschwerde wegen infektionsschutzbedingter Einreisebeschränkungen gegenüber dem Iran ohne Erfolg; das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen:
Die von drei im Iran lebenden Kindern einer in Deutschland lebenden Mutter sowie von deren ebenfalls im Iran lebenden Mutter1 erhobene Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, da die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie ist mit Blick auf die angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidungen unzulässig, weil die Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht im Sinne der § 23 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz, § 92 BVerfGG hinreichend substantiiert dargetan haben. Soweit sich die Beschwerdeführer unmittelbar gegen die Einreisebeschränkungen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat wenden, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil sie den Grundsätzen der Subsidiarität nicht genügt.
Nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG muss sich die Verfassungsbeschwerde mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert darlegen, dass eine unmittelbare und gegenwärtige Verletzung in einem verfassungsbeschwerdefähigen Recht möglich erscheint2. Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit ihr und ihrer Begründung. Dabei ist auch darzulegen, inwieweit das jeweils bezeichnete Grundrecht verletzt sein und mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll. Soweit das Bundesverfassungsgericht für bestimmte Fragen bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt hat, muss anhand dieser Maßstäbe dargelegt werden, inwieweit Grundrechte durch die angegriffenen Maßnahmen verletzt werden3.
Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht. Zunächst fehlt eine Darlegung, auf welche Rechtsgrundlage die Beschwerdeführer die im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren begehrte Einreisegewährung und Erklärung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat stützen wollen. Soweit die Beschwerdeführer sinngemäß eine Verletzung des Gebots effektiven Rechtsschutzes und damit eine Verletzung des Art.19 Abs. 4 GG geltend machen, berücksichtigen sie nicht die Anforderungen, die bei einer Vorwegnahme der Hauptsache in einem Eilverfahren gelten und auf die sich die Entscheidungen stützen. Mit Blick auf die gerügten Grundrechtsverstöße setzt sie sich weder mit den verfassungsrechtlichen Maßstäben noch mit den Ausführungen der angegriffenen Entscheidungen im Einzelnen auseinander.
Die Beschwerdeführer begehren eine Erklärung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat dahingehend, dass der Beschwerdeführerin zu 4. am 30.03.2021 in Frankfurt nach Ankunft mit einem benannten Flug die Einreise gewährt wird. Eine konkrete Rechtsgrundlage für dieses Begehren nennen sie nicht. In einem ähnlich gelagerten Fall hatte das Verwaltungsgericht Berlin mit Beschluss vom 23.09.2020 über einen Feststellungsantrag, dass eine Zurückweisung bei der Einreise rechtswidrig wäre, zu entscheiden. Dabei ging es von einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis aus, da anders effektiver Rechtsschutz nicht erreicht werden könne. Die Rechtsschutzgarantie des Art.19 Abs. 4 GG gebiete es, die Feststellungsklage gegen untergesetzliche Normen zuzulassen, wenn diese ohne anfechtbare Vollzugsakte Rechtswirkungen entfalteten und anders kein effektiver Rechtsschutz erreicht werden könne. Der Rechtsschutz anlässlich eines konkreten Einreiseversuchs sei nicht hinreichend effektiv, auch weil es möglich sei, dass die Luftfahrtgesellschaft bereits die Beförderung verweigere und es dadurch nicht zu einem verwaltungsgerichtlich überprüfbaren Vollzugsakt an der deutschen Grenze käme4. Vor diesem Hintergrund hätten die Beschwerdeführer darlegen müssen, auf welcher Grundlage sie gleichwohl davon ausgehen, dass ihnen ein Anspruch auf eine rechtsmittelfähige Entscheidung vor der Einreise zusteht.
Mit ihrem Vortrag, eine Entscheidung in einer noch anhängig zu machenden Hauptsache nicht abwarten zu können, rügen die Beschwerdeführer in der Sache eine Verletzung der Garantie effektiven Rechtsschutzes im Sinne des Art.19 Abs. 4 GG. Die verfassungsrechtlichen Maßstäbe dieser Rechtsschutzgarantie zeigen sie jedoch nicht auf. Insbesondere setzen sie sich nicht mit den zugrunde gelegten Voraussetzungen auseinander, unter denen ausnahmsweise die Vorwegnahme der Hauptsache bereits im Eilverfahren geboten ist. Die in diesem Fall erforderliche – summarische – Prüfung des Anordnungsanspruchs halten das Verwaltungsgericht sowie das Oberverwaltungsgericht nicht für erforderlich, weil keine schweren und unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Die Nachteile für die Beschwerdeführer hätten nicht dieses Gewicht. Die Beschwerdeführer machen nicht geltend, dass der zugrunde gelegte Maßstab fehlerhaft sei. Mit Blick auf die Bewertung führen sie zwar aus, dass die Nachteile in der Entwicklung der Beschwerdeführer zu 1. und 2. im Fall einer Einreise der Beschwerdeführerin zu 4. erst nach einer Entscheidung in der Hauptsache nicht wieder gut zu machen seien. Aber sie lassen eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Gerichte dazu vermissen, dass die Nachteile nicht derart schwer und unzumutbar seien und dass sie nicht anders abgewendet werden könnten.
Mit Blick auf die gerügten Verstöße gegen Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und 3 sowie Art. 12 Abs. 1 GG differenziert die Beschwerdeschrift nicht zwischen den Beschwerdeführern und ihrer unterschiedlichen Grundrechtsbetroffenheit. Auch unter Berücksichtigung des fachgerichtlichen Vortrags setzt sich die Verfassungsbeschwerde nicht mit den Maßstäben auseinander, die das Bundesverfassungsgericht zu diesen Grundrechten entwickelt hat. Ebenso wenig geht sie darauf ein, dass das Verwaltungsgericht die Eingriffsintensität der Großeltern-Enkel-Beziehung in Relation zu den Beschränkungen des Ehegattennachzugs gesetzt hat, für den ebenfalls die Nachteile nicht als derart schwer und unzumutbar gelten, um eine die Vorwegnahme der Hauptsache zu rechtfertigen. Dem stellen die Beschwerdeführer nur ihre Sicht entgegen, dass die innige Beziehung der jungen Beschwerdeführer zu 1. und 2. sowie ihre Entwicklung insbesondere mit Blick auf den iranischen Familienhintergrund unwiederbringlich leide. Sie setzen sich jedoch nicht damit auseinander, dass die Verwaltungsgerichte dies durchaus gewürdigt haben, ohne zur Unzumutbarkeit dieser Nachteile zu gelangen. Dass die verwaltungsgerichtliche Wertung nicht mit den Grundsätzen in Einklang stehe, die das Bundesverfassungsgericht für die geltend gemachten Grundrechte entwickelt hat, legt die Verfassungsbeschwerde nicht dar.
Soweit die Verfassungsbeschwerde unmittelbar die untergesetzlichen Einreisebeschränkungen angreift, genügt sie dem Subsidiaritätsgrundsatz nicht.
Die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde verlangt, dass ein Beschwerdeführer vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde alle zur Verfügung stehenden und zumutbaren prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern5. Das gilt auch, wenn zweifelhaft ist, ob ein entsprechender Rechtsbehelf statthaft ist und im konkreten Fall in zulässiger Weise eingelegt werden kann6. Dass Rechtsprechung zugunsten der Zulässigkeit des Rechtsbehelfs für die gegebene Fallgestaltung noch nicht vorliegt, genügt regelmäßig nicht, um die Anrufung der Fachgerichte als von vornherein aussichtslos anzusehen7.
Diesen Grundsätzen wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht. Die Frage, ob eine Einreiseverweigerung gegenüber der Beschwerdeführerin zu 4. auf einer verfassungskonformen Rechtsgrundlage beruht dürften die Beschwerdeführer im Rahmen einer Feststellungsklage gerichtlich klären können.
Sinngemäß gehen die Beschwerdeführer davon aus, dass Inhabern von Schengen-Visa ein Anspruch auf Einreise zusteht, wenn keine Einreiseverweigerungsgründe gemäß Art. 14 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 SGK respektive § 15 AufenthG vorliegen. Zwar berechtigt der bloße Besitz eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit nicht automatisch zur Einreise (vgl. Art. 30 Verordnung (EU) 810/2009 – Visakodex). Da Art. 14 Abs. 2 SGK die Einreiseverweigerungsgründe normiert und gemäß Art. 14 Abs. 3 SGK gegen die Einreiseverweigerung Rechtsschutz vorgesehen ist, erscheint das Bestehen eines Einreiseanspruchs, wenn keine ausdrücklich normierten Verweigerungsgründe vorliegen, nicht von vornherein ausgeschlossen.
Des Weiteren tragen die Beschwerdeführer vor, die Einreise nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e)) SGK dürfe nur verweigert werden, wenn die individuelle Person ein – hinreichend hohes und/oder anders nicht auszuschließendes – Infektionsrisiko „in sich trägt“. Das generelle, von der individuellen Person unabhängige Ziel, Reisen in den Schengen-Raum pandemiebedingt zu reduzieren und nur bei hinreichend wichtigem Grund zuzulassen, dürfe nicht auf Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e)) SGK gestützt werden. Träfe diese Rechtsauffassung zu, stünde die Empfehlung des Rates (EU) 2020/912, zuletzt geändert durch Empfehlungen des Rates (EU) 2020/1052 und 2021/132, womöglich nicht mit den Vorgaben des Schengener Grenzkodex in Einklang.
Schließlich rügen die Beschwerdeführer, dass die Konkretisierung dieser Empfehlungen des Rates nicht durch verwaltungsinterne und zudem nicht veröffentlichte Dienstanweisungen erfolgen dürfe, sondern in einem Parlamentsgesetz geregelt werden müsste. Auch insoweit scheint es nicht ausgeschlossen, dass die bestehenden Rechtsgrundlagen nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen.
Diese Fragen sind jedoch zunächst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu klären, gegebenenfalls auch durch Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union. Entsprechend dem bereits erwähnten Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Berlin dürfte hierfür die Feststellungsklage statthaft sein8. Das Verwaltungsgericht führt insbesondere aus, dass eine solche Feststellungsklage auch nicht im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO subsidiär gegenüber einer Verpflichtungsklage auf Gestattung der Einreise sei, wenn die Antragsteller die Voraussetzungen für eine Vielzahl von Einreisen klären lassen wollten. Eine inzidente Prüfung beim Rechtsschutz gegen eine konkrete Zurückweisung biete auch keinen gleichwertigen Rechtsschutz. Ebenso sieht das Verwaltungsgericht einen auf Feststellung gerichteten Eilantrag für statthaft an.
Der Möglichkeit, den geltend gemachten Verfassungsverstoß im Rahmen einer Feststellungsklage beziehungsweise einem auf Feststellung gerichteten Eilantrag zu klären, stehen die angegriffenen Entscheidungen auch nicht entgegen. Die Beschwerdeführer haben nicht die Feststellung begehrt, dass die Zurückweisung der Beschwerdeführerin zu 4. aufgrund der verwaltungsinternen Anweisungen zur Einreisebeschränkung rechtswidrig wäre. Vielmehr haben sie einen weitergehenden Antrag auf Gewährung der Einreise an einem bestimmten Datum gestellt, für das die Beschwerdeführerin zu 4. bereits einen Flug gebucht hatte. Dass die Verwaltungsgerichte diesen Antrag abgelehnt haben, da eine die Vorwegnahme dieser Hauptsache rechtfertigende Dringlichkeit nicht vorlag, ist nicht zu beanstanden.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 7. April 2021 – 2 BvR 572/21
- der Großmutter der Kinder[↩]
- BVerfGE 89, 155 <171> 99, 84 <87> stRspr[↩]
- BVerfGE 140, 229 <232> m.w.N.; stRspr[↩]
- VG Berlin, Beschluss vom 23.09.2020 – 6 L 194/20 18 f. m.w.N.[↩]
- vgl. BVerfGE 74, 102 <113> 107, 395 <414> stRspr[↩]
- vgl. BVerfGE 16, 1 <2 f.> 68, 376 <381> 70, 180 <185> 91, 93 <106> vgl. auch BVerfGE 5, 17 <19 f.> 107, 299 <309>[↩]
- vgl. BVerfGE 70, 180 <186 f.>[↩]
- VG Berlin, Beschluss vom 23.09.2020 – 6 L 194/2019 ff.[↩]
Bildnachweis:
- Flug: ThePixelman | Pixabay-Lizenz










