§§ 53 ff. AufenthG bieten keine Rechtsgrundlage für die Ausweisung eines visumpflichtigen drittstaatsangehörigen Ausländers, der noch nie in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist und sich dort aufgehalten hat.
Es verstößt gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), die
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