Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist die Einreise in das Bundesgebiet nur an den zugelassenen Grenzübergangsstellen und innerhalb der festgesetzten Verkehrsstunden zulässig, soweit nicht auf Grund anderer Rechtsvorschriften oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen Ausnahmen zugelassen sind.

An einer zugelassenen Grenzübergangsstelle ist die Einreise erst vollendet, wenn der Ausländer die Grenze überschritten und die Grenzübergangsstelle passiert hat (§ 13 Abs. 2 Satz 1 AufenthG), in allen übrigen Fällen ist ein Ausländer eingereist, wenn er die Grenze überschritten hat (§ 13 Abs. 2 Satz 3 AufenthG).
Diese nationalen Regelungen für den Grenzverkehr werden – gemeinschaftsrechtlich verbindlich – überlagert durch die Verordnung (EG) 562/2006 vom 15.03.2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex, SGK), durch den die entsprechenden Vorschriften im Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14.06.1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ) aufgehoben worden sind (vgl. Art. 39 Abs. 1 SGK). Nach Art.20 SGK dürfen die Binnengrenzen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betreffenden Person jederzeit ohne Personenkontrollen überschritten werden. Dieser Wegfall der Grenzkontrollen und der Abbau der Grenzübergangsstellen hat zur Folge, dass sich der Grenzübertritt in das Bundesgebiet an einer Binnengrenze zu einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht mehr nach § 13 Abs. 2 Satz 1 AufenthG richtet, sondern nach § 13 Abs. 2 Satz 3 AufenthG; ein Ausländer ist mithin an einer Binnengrenze bereits dann eingereist, wenn er die Grenzlinie körperlich überschritten und das Bundesgebiet betreten hat [1]. Für die Einreise auf dem Luftweg ist zu differenzieren zwischen Flügen aus einem anderen Mitgliedstaat (Binnenflug, vgl. Art. 2 Nr. 3 SGK) und solchen, die aus einem Drittstaat kommen [2]: Im Fall der Einreise mit einem Binnenflug findet eine Grenzkontrolle gleichfalls nicht statt; der Ausländer ist mithin nach § 13 Abs. 2 Satz 3 AufenthG mit Überschreiten der Grenze eingereist. Nach Art. 2 Nr. 1 Buchst. b SGK gilt der Flughafen am Zielort als Binnengrenze, so dass die Einreise mit dem Betreten des Bundesgebietes am Flughafen vollendet ist [3].
Es kommt hingegen nicht darauf an, ob der Ausländer bereits den öffentlichen Bereich des Flughafengeländes betreten oder gar den Flughafenbereich verlassen hat; diese Merkmale können nur indizielle Bedeutung für die Frage erlangen, ob der Ausländer eine Grenzübergangsstelle passiert hat, knüpfen mithin an die – bei Binnenflügen gerade nicht gegebene – Grenzsituation nach § 13 Abs. 2 Satz 1 AufenthG an. Diese liegt nur vor, wenn der Flug aus einem Drittstaat kommt und der Flughafen deshalb nach Art. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Art. 2 Nr. 1 Buchst. b SGK als Außengrenze gilt, und sich dort zugleich die Grenzübergangsstelle im Sinne von Art. 2 Nr. 8 SGK befindet.
Im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall kam der Flug, mit dem der Angeklagte und die von ihm Geschleusten in Düsseldorf (zwischen)landeten, aus Italien, also aus einem Mitgliedstaat; der Weiterflug nach Schweden hatte ebenfalls einen Schengen-Staat zum Ziel. Die Geschleusten reisten mithin ein, indem sie das Bundesgebiet am Flughafen betraten, ohne dass es – worauf der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift abstellen wollte – darauf ankommt, welche Reisedokumente sie mit sich führten.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28. April 2015 – 3 StR 86/15