Dass die zu schleusenden Personen bereits in Italien festgenommen worden sind, und die Haupttat deshalb noch im Stadium der Vorbereitungshandlung gescheitert ist, steht dem Schuldspruch wegen versuchten gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern nicht entgegen. Für die Versuchsstrafbarkeit nach § 96 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3, § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG ist eine Haupttat nicht erforderlich.

Fehlt es an einer in § 96 Abs. 1 AufenthG genannten Bezugstat, kommt für den mit Schleusermerkmalen handelnden Teilnehmer eine Strafbarkeit wegen versuchten Einschleusens von Ausländern nach § 96 Abs. 3 AufenthG in Betracht. Für die durch § 96 Abs. 3 AufenthG strafrechtlich erfasste versuchte Teilnahme gelten die allgemeinen zur Versuchsstrafbarkeit entwickelten Grundsätze. Sowohl für die Anforderungen, die an den Tatvorsatz des Täters zu stellen sind, als auch für die Prüfung des unmittelbaren Ansetzens kann ergänzend die Rechtsprechung zur versuchten Anstiftung nach § 30 Abs. 1 StGB herangezogen werden. Der Versuch des Einschleusens von Ausländern in der Tatbestandsalternative des Hilfeleistens erfordert danach in subjektiver Hinsicht, dass der Vorsatz des Schleusers auf die Förderung einer in ihren wesentlichen Merkmalen oder Grundzügen konkretisierten Bezugstat im Sinne des § 96 Abs. 1 AufenthG gerichtet ist. Die objektiven Voraussetzungen des Versuchs sind erfüllt, wenn der Täter eine Handlung vornimmt, mit der er nach seiner Vorstellung von der Tat unmittelbar zur Förderung der präsumtiven Bezugstat ansetzt. Maßgebend ist, wie weit sich der Täter bereits dem von ihm anvisierten Unterstützungserfolg angenähert und durch sein Handeln eine Gefahr für das betroffene Rechtsgut begründet hat [1].
Im vorliegenden Fall erklärte sich der Angeklagte – einer gemeinsamen Abrede mit dem Mitangeklagten A. folgend – gegenüber dem Hintermann der Schleusung telefonisch bereit, zwei Erwachsene und drei Kinder an einem noch genau zu bestimmenden Ort in Oberitalien aufzunehmen und nach Deutschland zu bringen, besprach mit diesem die günstigste Fahrtroute und fuhr – nachdem A. einen Schleuserlohn von 1.500 € vereinbart hatte – mit seinem Auto zuerst Richtung Mailand sowie auf unterwegs erteilte telefonische Aufforderung durch den Hintermann sodann nach Udine, wo er am vereinbarten Treffpunkt vergeblich auf die zu schleusenden Personen wartete. Mit diesen Handlungen ist die Grenze zum strafbaren Versuch überschritten [2].
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 3. September 2015 – 3 StR 236/15
- BGH, Beschluss vom 13.01.2015 – 4 StR 378/14, NStZ 2015, 399, 400 f. mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 06.06.2012 – 4 StR 144/12, NJW 2012, 2821, 2822[↩]