Quarantäne für Erntehelfer

Auf der Grundlage des Infektionsschutzrechts darf das Landratsamt eine vollständige häusliche Quarantäne als Schutzmaßnahme gegenüber einer weiteren Verbreitung von SARS-CoV-2 gegenüber eines Gemüsebauern und seinen zum Teil negativ auf Corona getesteten Erntehelfern anordnen. Diese Behördenentscheidung ist auch ermessensgerecht und verhältnismäßig.

Quarantäne für Erntehelfer

So hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in dem hier vorliegenden Fall den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, durch den wenigstens der Einsatz der negativ auf Corona getesteten Erntehelfer begehrt worden ist. Den Antrag hat ein niederbayerischer Landwirt gestellt, dessen Schwerpunkt im Anbau von Obst und Gemüse liegt.  Etwa 470 Personen befinden sich derzeit als Erntehelfer auf seinem Anwesen. Bei einer ersten Reihentestung auf SARS-CoV-2 kam es am 25. Juli 2020 bei 174 Personen zu positiven Befunden, fast 300Personen wurden negativ getestet. Aufgrund einer Anordnung des Landratsamtes Dingolfing-Landau standen die Erntehelfer in der Folge unter vollständiger häuslicher Quarantäne. Sie durften daher auch nicht zur Ernte und Feldarbeit im Betrieb des Antragstellers eingesetzt werden. Bei einer zweiten Reihentestung kam es am 31. Juli 2020 auch bei 52 weiteren der zunächst negativ getesteten Personen zu positiven Testergebnissen. Der Antragsteller machte bei Gericht geltend, der Einsatz der negativ getesteten Erntehelfer sei dringlich, weil die Haupterntezeit der Einlegegurke nur bis Mitte August dauere. Ohne die Erntehelfer sei ein Totalausfall der diesjährigen Gurkenernte zu erwarten, der für den Antragsteller existenzbedrohend sei.

Weiterlesen:
Durchführung von Versammlungen in Corona-Zeiten

Diesem Begehren ist der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung nicht gefolgt. Nach seiner Meinung durfte das Landratsamt auf Grundlage des Infektionsschutzrechts eine vollständige häusliche Quarantäne als Schutzmaßnahme gegenüber einer weiteren Verbreitung von SARS-CoV-2 anordnen. Die behördliche Entscheidung sei ermessensgerecht und verhältnismäßig. Die vollständige Isolation der Erntehelfer sei insbesondere erforderlich, um die unkontrollierte Weiterverbreitung des Virus zu stoppen. Sie sei trotz der gravierenden wirtschaftlichen Auswirkungen für den Antragsteller auch angemessen, da von SARS-CoV-2 eine große Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung mit dem Risiko schwerer Krankheitsverläufe ausgehe.

Aus diesen Gründen ist der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt worden.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 4. August 2020 – RN 14 E 20.1311

Bildnachweis: